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Pflegefinanzierung, ambulant (Restkosten)
Allgemeines und Voraussetzungen: Seit Inkraftsetzung der Neuordnung der Pflegefinanzierung per 1. Januar 2011 haben auch Leistungserbringer ohne kommunalen Leistungsauftrag das Recht, bei den Wohngemeinden Restkosten einzufordern.
Die Kompetenz für die Festlegung der Tarife liegt bei der Wohngemeinde.
Informationen
- Datum
- 1. Januar 2025
Dokumente
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Pflegefinanzierung 2025 (PDF, 177.5 kB) | Download | 0 | Pflegefinanzierung 2025 |
Zugehörige Objekte
Name | Telefon | Kontakt |
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Finanzen | 071 649 30 64 | finanzen@erlen.ch |